Einer von vielen Auszubildenden in Hessen steht am Werktisch

Für die Fleißigen

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Qualifizierung ist die beste Grundlage, um beruflich erfolgreich zu sein. Deshalb ermutigen wir Absolventinnen und Absolventen einer Erstausbildung mit der Aufstiegsprämie dazu, sich beruflich weiter zu qualifizieren. Mit der Prämie werden diejenigen unterstützt, die sich beruflich weiterbilden und die eigene Qualifikation stärken möchten. Davon profitieren auch Hessens Unternehmen – sie brauchen qualifizierte Fach- und Führungskräfte.

Auf Antrag können Absolventinnen und Absolventen öffentlich-rechtlicher Fortbildungsprüfungen (nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung) eine Förderung erhalten.

Durch das Programm werden zukünftige Fach- und Führungskräfte gefördert.

Wer kann gefördert werden?

Die jeweiligen Prüfungsabschlüsse müssen von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR)Öffnet sich in einem neuen Fenster den DQR-Niveaus 6 oder 7 zugeordnet worden sein. Darunter fallen zum Beispiel Handwerks-, Industrie- und Fachmeisterinnen bzw. Fachmeister, Meisterinnen bzw. Meister aus dem landwirtschaftlichen Bereich, Fachwirtinnen bzw. Fachwirte, Fachkaufleute sowie Betriebswirtinnen bzw. Betriebswirte.

Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen in Hessen liegen, die Prüfung muss zudem in Hessen vor der zuständigen Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen oder dem Landesbetrieb Hessen-Forst abgelegt worden sein. Wird die Prüfung in Hessen nicht angeboten, kann sie auch vor der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslands erbracht werden. Ist die Prüfung aus persönlichen Gründen in einem anderen Bundesland abgelegt worden, kann die Aufstiegsprämie trotzdem beantragt werden, wenn der Hauptwohnsitz und der Beschäftigungsort beide in Hessen liegen.

Die Prämie muss spätestens sechs Wochen nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses beantragt werden.

Wo kann die Prämie beantragt werden?

Neue Aufstiegsprämie - Der kostenfreie Meisterbrief

Die Aufstiegsprämie erhöht sich in Kürze als Förderung für die kostenfreien Meisterausbildung. Erfahren Sie hier vorab alles Wichtige zu der neuen Förderung.

FAQ

Hinweis: Die folgenden FAQ dienen zur Vorabinformation zur geplanten Förderung zur kostenfreien Meisterausbildung in Hessen. Sie geben den aktuellen Planungsstand wider und begründen keine Ansprüche auf Förderung. Maßgeblich und rechtlich bindend werden die Angaben in der noch zu veröffentlichenden dazugehörigen Förderrichtlinie sein.

Die kostenfreie Meisterausbildung in Hessen ist eine finanzielle Förderung der Hessischen Landesregierung für Personen, die ihre Meisterausbildung oder gleichwertige Fortbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Der Start der Förderung ist für den 1. Juni 2024 geplant. Für den Start der Förderung muss es als Rechtsgrundlage eine passende Förderrichtlinie des Landes Hessen geben. Diese wird im Staatsanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt nach Möglichkeit ebenfalls zum 1. Juni 2024 oder kurz danach.

Die Förderung kann grundsätzlich beantragen, wer als Hessin oder Hesse eine Meisterprüfung oder andere gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Es gelten aber bestimmte Kriterien:

  • Zeitpunkt der Prüfung: Die Prüfung muss dafür ab dem 1. Juni 2024 abgeschlossen worden sein. Für Prüfungen, die vor diesem Stichtag abgelegt worden sind, gibt es die bisherige Prämie in Höhe von 1.000 EUR (siehe auch Antwort zur Frage 13).
  • Art der Prüfung: Es muss sich um eine Prüfung handeln, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) vor der entsprechenden zuständigen Stelle (z.B. Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) abgelegt worden ist. Dazu gehören neben Meisterprüfungen aus den Bereichen Handwerk, Industrie und Landwirtschaft z.B. auch Abschlüsse als Fachwirt/in, Fachkauffrau/-mann oder Betriebswirt/in.
  • Zuordnung der Prüfung: Außerdem muss die Prüfung im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) dem Niveau 6 oder 7 zugeordnet sein.
  • Zugehörigkeit zu Hessen: Wer die Prüfung vor einer zuständigen Stelle in Hessen abgelegt hat, muss in Hessen wohnen (Hauptwohnsitz) oder arbeiten. Wer die Prüfung vor einer zuständigen Stelle außerhalb Hessens abgelegt hat, obwohl sie in Hessen auch angeboten wurde, muss in Hessen sowohl wohnen (Hauptwohnsitz) als auch arbeiten.

Die Anträge werden Sie je nach Art Ihres Abschlusses bei verschiedenen Begleitstellen des Förderprogramms stellen können. In der Regel sind das die Handwerkskammern in Hessen oder der Hessische Industrie- und Handelskammertag (HIHK) Die genauen Angaben werden Sie auch in Zukunft auf https://aufstiegspraemie.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster finden.

Bitte beachten Sie unbedingt:

Ihren Antrag müssen Sie spätestens 3 Monate nach Ihrer Prüfung stellen, genauer gesagt 3 Monate ab Feststellung des Prüfungsergebnisses.

Die Förderung beträgt pauschal 3.500 Euro pro Person und Abschluss.

Für die Meisterausbildung und die weiteren gleichwertigen Aufstiegsfortbildungen gibt es schon eine bundesweit einheitliche umfangreiche Förderung, die sogar gesetzlich geregelt ist: das Aufstiegs-BAföG. Das Aufstiegs-BAföG ist der wichtigste Baustein für Teilnehmende, von den Kosten einer Meisterausbildung entlastet zu werden. Auf eine Förderung durch das Aufstiegs-BAföG kann also nicht verzichtet werden und sie kann auch nicht durch eine hessenspezifische Förderung ersetzt werden – das Aufstiegs-BAföG ist immer der wichtigste erste Schritt. Das Aufstiegs-BAföG bietet einerseits Zuschüsse zu den Lehrgangs- und Prüfungskosten und anderseits Darlehen dafür. Wer alle möglichen Zuschüsse und Darlehen des Aufstiegs-BAföG in Anspruch nimmt und die Meister- oder gleichwertige Prüfung erfolgreich abschließt, bekommt mit dem Aufstiegs-BAföG 75 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ersetzt. Detaillierte Informationen zu den Förderkonditionen des Aufstiegs-BAföG und Kontaktmöglichkeiten zu den zuständigen Ansprechpersonen finden Sie auf https://www.aufstiegs-bafoeg.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster.

Erst danach kommt die Förderung durch das Land Hessen ins Spiel. Die Förderung durch das Land Hessen funktioniert nicht als Erstattung individueller tatsächlich entstandener Kosten für Lehrgänge und Prüfungen. Sie ist eine pauschale Prämie in Höhe von 3.500 Euro, die als nachträgliche Anerkennung für eine bestandene Meister- oder gleichwertige Prüfung gezahlt wird. Dadurch unterscheidet sie sich in ihrem Förderzweck von Aufstiegs-BAföG und kann zusätzlich gewährt werden. Wenn die hessische Landesförderung ebenfalls tatsächlich entstandene Kosten erstatten würde, würde das Aufstiegs-BAföG in Höhe der Landesförderung gekürzt werden. Wenn also das Aufstiegs-BAföG voll ausgeschöpft wird und zusätzlich die hessische Aufstiegsprämie in der neuen Höhe von 3.500 Euro in Anspruch genommen wird, werden die Kosten einer Meisterausbildung komplett ausgeglichen, auch bei teuren Lehrgängen. Damit wird die Meisterausbildung für die Teilnehmenden am Ende in der Regel kostenfrei.

Die Hochschulen in Deutschland sind in der großen Mehrheit staatliche Einrichtungen. Die Bildungseinrichtungen, die Meisterlehrgänge und vergleichbare Lehrgänge anbieten, sind in der großen Mehrheit nicht staatlich. Diese Lehrgänge werden auf einem freien Markt angeboten. Eine Landesregierung kann daher nicht die in Rechnung gestellten Lehrgangsgebühren bzw. -kosten abschaffen.

Um die Ausbildungsstätten zu fördern, müsste ein völlig neues und sehr aufwändiges Fördersystem eingeführt werden. Das würde einen sehr hohen Verwaltungsaufwand und entsprechend hohe Verwaltungskosten bedeuten, und zwar sowohl auf Seiten des Landes als auch auf Seiten der Ausbildungsstätten. So würde viel weniger Förderung bei den Meisterinnen und Meistern und weiteren Absolventinnen und Absolventen ankommen. Außerdem könnte dann die Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren durch das Aufstiegs-BAföG nicht genutzt werden.

Das ist rechtlich nicht möglich; eine Regelung in § 10 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG), das das Aufstiegs-BAföG regelt, schließt eine Aufstockung aus anderen öffentlichen Mitteln ausdrücklich aus. Das Aufstiegs-BAföG würde immer in Höhe einer Landesförderung gekürzt werden.

Die Förderung durch das Land Hessen funktioniert nicht als Erstattung individueller tatsächlich entstandener Kosten für Lehrgänge und Prüfungen, sondern als pauschale Prämie in Höhe von 3.500 Euro, die als nachträgliche Anerkennung für eine bestandene Meister- oder gleichwertige Prüfung gezahlt wird. Dadurch unterscheidet sie sich in ihrem Förderzweck von Aufstiegs-BAföG und kann zusätzlich gewährt werden. Wenn die hessische Landesförderung ebenfalls tatsächlich entstandene Kosten erstatten würde, würde das Aufstiegs-BAföG in Höhe der Landesförderung gekürzt werden. Die Höhe der pauschalen Prämie ist so bemessen, dass in der Regel auch die Kosten einer teuren Meisterausbildung ausgeglichen werden können, wenn zuvor auch das Aufstiegs-BAföG ausgeschöpft worden ist.

Die Zuordnung eines Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) ist der verbindliche Maßstab dafür, ob dieser Abschluss einem Meisterabschluss gleichwertig ist. Nur durch die Zuordnung zum passenden Niveau im DQR (6 und 7) können die Stellen, die die Förderung zur kostenfreien Meisterausbildung in Hessen abwickeln, mit vertretbarem Prüfaufwand feststellen, ob ein Abschluss gleichwertig und damit förderfähig ist. 

Zur Förderung der Lebenshaltungskosten während einer Meister- oder gleichwertigen Aufstiegsfortbildung dient das Aufstiegs-BAföG, analog zum BAföG während eines Studiums.

Die Förderung zur kostenfreien Meisterausbildung durch eine Aufstiegsprämie in Höhe von 3.500 Euro greift erst für Prüfungen, die ab dem 1. Juni 2024 abgelegt werden. Mit einem Start des kostenfreien Meisters noch in der ersten Jahreshälfte 2024 erfüllt die Hessische Landesregierung ihr Versprechen, die Förderung so schnell wie möglich einzuführen. Bei der Einführung einer neuen Förderung gibt es zwingend immer einen Stichtag, so dass gleichartige Sachverhalte, die vor dem Stichtag liegen, nicht mehr in den Genuss der neuen Förderung kommen.

Bei Meister- und gleichwertigen Prüfungen ist es allerdings so: Auch diejenigen, die ihre Prüfung bis zum 31. Mai 2024 abschließen, hatten und haben bereits attraktive Förderoptionen: Das Aufstiegs-BAföG als gesetzlich verankerte Regelförderung für Aufstiegsfortbildungen bietet die Möglichkeit, bei bestandener Meister- oder gleichwertiger Prüfung 75 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erstattet zu bekommen. Detaillierte Informationen zu den Förderkonditionen des Aufstiegs-BAföG und Kontaktmöglichkeiten zu den zuständigen Ansprechpersonen finden Sie auf https://www.aufstiegs-bafoeg.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster. Außerdem gilt: Wer seine Meister- oder gleichwertige Prüfung bis zum 31. Mai 2024 ablegt, kann zusätzlich von der schon existierenden hessischen Aufstiegsprämie in Höhe von 1.000 Euro profitieren. Alle Informationen dazu finden Sie auf https://aufstiegspraemie.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster. Bitte beachten Sie die Antragsfrist von 6 Wochen für die Aufstiegsprämie in ihrer aktuellen Form.

Nein, bei der hessischen Förderung zur kostenfreien Meisterausbildung durch eine Aufstiegsprämie in Höhe von 3.500 Euro gibt es keine Altersbeschränkung.

Ihre Frage war nicht dabei? Dann kontaktieren Sie uns über BeruflicheBildung@wirtschaft.hessen.de

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